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Gedanken- und Gewissensfreiheit
Die Gedanken- und Gewissensfreiheit beinhaltet das Recht, selbstständig und unabhängig zu denken, nach eigenem Gewissen zu handeln und sich eine eigene Meinung zu bilden.
Sowohl die Schweizerische Bundesverfassung (Art. 15) als auch zahlreiche internationale Menschenrechtabkommen schützen die Gedanken- und Gewissensfreiheit, unter anderem der UNO-Pakt II (Art. 18).
Geschützt werden mit der Gedanken- und Gewissenfreiheit innere Vorgänge, deshalb ist eine strikte Trennung zur Meinungsäusserungsfreiheit notwendig.
Verboten ist insbesondere:
Menschen durch Zwang dazu zu bringen, in einer bestimmten Weise zu denken
Bestrafung aufgrund bestimmter Gedanken
Umerziehung aus ideologischen Gründen
Die Gedanken- und Gewissensfreiheit schützt die geistige Autonomie des Menschen und damit den Kernbereich der Privatsphäre, weshalb sie unter keinen Umständen eingeschränkt werden darf. Da diese Freiheiten das Innenleben des Individuums betreffen, kann eine Einschränkung nicht durch öffentliche Interessen legitimiert werden.
Pflichten des Staates
Der Staat darf keine nicht gerechtfertigte Eingriffe in die Gedanken- und Gewissensfreiheit vornehmen. So sind psychoaktive oder andere Zwangsmethoden untersagt, die darauf abzielen, Denkweisen einer Person zu beeinflussen. Untersagt sind beispielsweise auch jeder Freiheitsentzug mit dem Ziel einer ideologischen Umerziehung oder auch die strafrechtliche Verfolgung von Militärdienstverweigerern aus Gewissensgründen.
Der Staat hat auch Eingriffe durch Private in die Gedankens- und Gewissensfreiheit zu verhindern, beispielsweise durch den Schutz vor zwangsweiser religiöser Umerziehung durch Dritte.
Situation in der Schweiz
Grundsätzlich ist die Gedanken- und Gewissensfreiheit in der Schweiz gesichert (Art. 15 Bundesverfassung, Art. 9 Europäische Menschenrechtskonvention und UNO-Pakt II).
Menschenrechtliche Herausforderungen ergeben sich aus dem Verhältnis von Gedanken- und Gewissensfreiheit, staatlicher Neutralität und anderen Grundrechten. Besonders betroffen sind Kriegsdienstverweigerer, religiöse Minderheiten und Menschen, die aus Gewissensgründen medizinische oder schulische Pflichten ablehnen.
Verankerung im Recht
Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 15 Bundesverfassung)
Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 18 UNO-Pakt II, Art. 5 lit. d UNO-Antirassismuskonvention, Art. 14 UNO-Kinderrechtskonvention, Art. 18 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte)
Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9 Europäische Menschenrechtskonvention)
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